Kategorie Archiv: Aktuelles

Die Zukunft der Webseiten-Zugriffe: Tendenz sinkend

Datenschutzgrundverordnung, e-Privacy-Verordnung, Cookies-Urteil vom EuGH, Google-Updates – wo man auch hinschaut gab es in den letzten Monaten rasante Entwicklungen. Gerade im Bezug auf die Änderungen beim Datenschutz fragen sich Online Marketers, wo das alles noch hinführen wird. Eines ist jedenfalls jetzt schon sicher, so schön und einfach wie die Branche einst war, ist sie heute nicht mehr. Auch wir beobachten die Entwicklungen genau und machen uns Gedanken um unsere Zunft und unsere Basis: Wie sieht wohl die Zukunft von Webseiten-Zugriffe via Google Analytics aus?

Datenschutz

Im Mai 2018 trat die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Spätestens seitdem sind viel mehr User für das Thema Datenschutz sensibilisiert und haben sich damit beschäftigt. Sie blockieren selbstständig Tracking-Cookies über den Browser oder surfen im inkognito-Modus. Diese User können von Tracking- und Analyse-Tools wie Google Analytics nach dem Blockieren der Cookies nicht mehr erfasst werden.
Aber nicht nur der User selbst wird beim Datenschutz aktiv, sondern auch der eine oder andere Browser. Mozilla Firefox hat beispielsweise in den vergangenen Monaten mit seinen Browser-Updates den Datenschutz immer weiter erhöht. In der aktuellsten Version werden alle User automatisch vor sogenannten Third-Party-Cookies geschützt, also auch vor Tracking-Tools. Dazu muss der User keine weitere Einstellung vornehmen, das Blockieren dieser Cookies ist bereits voreingestellt. Vorher hatten ca. 20 % der User diese Möglichkeit genutzt, ab der Version 69 profitiert jeder davon. Auch diese User können von Google Analytics nicht mehr erfasst werden – es sei denn sie deaktivieren den voreingestellten Schutz wieder, aber das wird wohl eher die Ausnahme sein.
Seit dem EuGH Urteil im Oktober bezüglich Third Party Cookies, dürfen diese nur noch nach eindeutiger und freiwilliger Zustimmung der Nutzer gesetzt werden. Das heißt, eine Webseite darf Tracking-Cookies erst zulassen, wenn der Nutzer explizit in das Setzen des Cookies eingewilligt hat. Dabei ist es dann auch egal, mit welchem Browser eine Webseite aufgerufen wird. Das Urteilt ist noch verhältnismäßig jung und die neuen Vorgaben sind noch nicht auf allen Webseiten umgesetzt, aber es ist nur eine Frage der Zeit, bis Analyse-Cookies ein weiterer massiver Riegel vorgeschoben und Tracking immer schwieriger wird. Wie viele User Tracking & Co tatsächlich zulassen, bleibt abzuwarten. Die Schlinge um verlässliche und aussagekräftige Daten wird also immer enger zugezogen.

Google

Google als Suchmaschine trägt einen maßgeblichen Teil zum Webseiten-Traffic bei. Die Suchmaschine führt in ihren Suchergebnissen Webseiten auf und leitet Nutzer nach dem Klick auf einen Link auf diese weiter. Doch gleichzeitig ist Google auch immer mehr bestrebt, Antworten auf Nutzer-Fragen direkt auf der eigenen Webseite zu geben, sodass Nutzer gar nicht mehr auf andere Webseiten nach ihrer Antwort suchen müssen. Im Prinzip ist das nett von Google, denn der Nutzer findet so schnell seine passende Antwort und spart sich Zeit. Den Webseiten-Betreibern gehen allerdings wichtige Nutzer verloren und der Webseiten-Traffic wird dadurch verringert. Dass Google Anfragen bereits selbst beantwortet, hat sich in den letzten Monaten deutlich gesteigert. Dies wird künftig sogar noch mehr werden, denn Google ist bestrebt das Ende der sogenannten Customer Journey (= Kundenreise) zu sein.

Einige Beispiele

Sucht man bei Google zum Beispiel nach „Wetter Leipheim“ erscheint direkt bei Google eine Grafik mit aktuellen Temperaturen und Prognosen. Niemand muss also mehr wetter.com, wetter.de, daswetter.com oder andere Wetter-Webseiten besuchen, um die gewünschte Information zu erhalten. Selbiges passiert, wenn man wissen möchte, welche Kinofilme in einem bestimmten Kino oder in einer bestimmten Stadt gerade laufen, auf welches Datum Ostern 2020 fällt oder wann in Bayern die Winterferien nächstes Jahr sind. Aber auch sämtliche andere Anfragen beantwortet Google innerhalb der eigenen Webseite. Sucht man nach bestimmten Unternehmen, Restaurants, Arztpraxen etc. werden allgemeine Unternehmensinformationen wie Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten ebenfalls direkt bei Google präsentiert. Auch einfache wer-wie-was-wo-Fragen beantwortet Google selbst. Ein Klassiker ist die Suchanfrage „wie groß ist dirk nowitzki“. Manchmal verrät Google die Antwort bereits, während man noch mit dem Tippen der Frage beschäftigt ist.

Wie kann man diesem Trend als Webseiten-Betreiber entkommen?

Am besten etablieren Sie sich bei Ihrer Zielgruppe als Fachmann und Experte, sodass User gar nicht erst bei Google nach ihrer Antwort suchen müssen, sondern direkt zielgerichtet Ihre Webseite aufrufen. Ansonsten sollten Sie immer noch mehr bieten als Google. Zum Beispiel indem Sie Trailer für die Kinofilme bieten. Mehrwert ist hier das Stichwort. Der Nutzer sollte mit wichtigen und ausführlichen Informationen, über die idealer Weise nur Sie verfügen, für seinen Klick auf die Webseite belohnt werden. Gute und einzigartige Inhalte werden sich auch in Zukunft mit Webseiten-Besuchen auszahlen.

Ausblick

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen beim Datenschutz und bei Google rechnen wir mit einem künftigen Rückgang der Webseiten-Besucher. Nicht, weil sich keiner mehr für Ihre Webseite interessiert, sondern weil User von Analyse-Tools nicht mehr erfasst werden und weil sie die gewünschten Informationen bereits an anderer Stelle finden. Bereits heute schon sehen wir, dass die Zugriffszahlen nicht mehr so stark anwachsen wie noch vor ein oder zwei Jahren. Wenn immer mehr Browser standardmäßig Cookies blockieren oder Nutzer vor dem Setzen von Cookies erst ausdrücklich einwilligen müssen, wird es künftig schwer verlässliche Aussagen zu treffen, wie viele Nutzer ihre Webseite besuchen, wie sie sich darauf bewegen und woher sie kommen.

https://onlinemarketing.de/news
https://t3n.de/news

Aktuelles Urteil des EuGHs zu Social-Media-Buttons

In dem konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das einen Like- und Share-Button von Facebook auf seiner Webseite nutzte. Das Unternehmen wurde abgemahnt, da solche Social-Media-Buttons gegen das Datenschutzrecht verstoßen und Webseiten-Betreiber dafür Verantwortung tragen müssen, auch wenn sie an der unlauteren Datenverarbeitung gar nicht aktiv beteiligt sind oder darauf Einfluss nehmen können.

Das Problem mit den Social-Media-Buttons

Warum verstoßen Buttons wie der Like-Button von Facebook gegen das Datenschutzrecht? Allein dadurch, dass sich ein solcher Button auf einer Webseite befindet – und nicht erst durch das Anklicken des Buttons wie viele fälschlicher Weise meinen – werden beim Aufruf dieser Webseite bereits Nutzerdaten an das soziale Netzwerk wie beispielsweise Facebook übertragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Nutzer selbst bei dem sozialen Netzwerk gerade angemeldet sind oder sich dort registriert haben. Selbst bei Nutzern ohne Konto findet ein Datentransfer statt. Oftmals wissen Nutzer gar nicht, dass ihre Daten an das soziale Netzwerk übertragen werden bzw. haben sie keine Möglichkeit, der Datenerfassung zu widersprechen und abzulehnen. Es gibt also gleich mehrere Gründe, warum Social-Media-Buttons gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Warum werden Webseiten-Betreiber abgemahnt?

Viele werden sich jetzt fragen, warum Webseiten-Betreiber dafür abgemahnt werden, schließlich sammeln die Betreiber die Daten ja nicht selbst und haben keinen Einfluss darauf. Das ist richtig, aber dennoch sind Sie dafür verantwortlich welche und wie Daten auf Ihrer Webseite verarbeitet werden, also auch für die Datenschutzverstöße, die durch Social-Media-Buttons entstehen. Sie teilen sich daher die Verantwortung mit den sozialen Netzwerken.

Was kann ich als Webseiten-Betreiber jetzt tun?

Um Datenschutzverstößen aufgrund von integrierten Social-Media-Buttons vorzubeugen müssen Sie aktiv werden. Am besten entfernen Sie diese Buttons von Ihrer Webseite, damit sind Sie rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Anstatt des Buttons könnte man eine Grafik oder ein Icon einbinden, das auf Ihr Social Media Profil verlinkt. Wenn Sie sich nicht von diesen Buttons trennen können oder wollen, gibt es die Möglichkeit ein sogenanntes Safe-Sharing-Tool auf der Webseite zu integrieren. Dies ist technisch aber nicht ganz einfach. Das Safe-Sharing-Tool blockiert beim Aufruf der Webseite die Datenübertragung an das soziale Netzwerk. Erst wenn Nutzer bewusst auf den Button klicken und somit der Datenverarbeitung aktiv zustimmen, findet ein Datentransfer statt. Je nach Webseite ist die Implementierung eines solchen Tools allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Natürlich können Sie die gerichtlichen Ausführungen auch ignorieren, dann drohen Ihnen allerdings Abmahnungen und Bußgelder.

Social-Media-Dienste gehören in Ihre Datenschutzerklärung

Sollten Sie Social-Media-Dienste auf Ihrer Webseite eingebunden haben, müssen Sie darüber ausführlich in Ihrer Datenschutzerklärung berichten. Das gilt auch, wenn Sie ein Safe-Sharing-Tool bzw. eine sogenannten Zwei-Klick-Lösung für Ihre Social-Media-Buttons nutzen. Hier müssen Sie auf jeden Fall Ihre Datenschutzerklärung anpassen. Experten raten außerdem dazu, für Ihren Social-Media-Auftritt eine eigene Datenschutzerklärung den Nutzern zur Verfügung zu stellen. Diese ist nicht gleichzusetzen mit ihrer „normalen“ Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite, sondern bezieht sich speziell auf Ihren Unternehmensauftritt im sozialen Netzwerk. Die Social-Media-Datenschutzerklärung müssen Sie dann entweder direkt in dem sozialen Netzwerk einbinden oder darin zumindest darauf verlinken.

Für welche sozialen Netzwerke gelten die neuen Bestimmungen

Oftmals wird Facebook als der böse Bube dargestellt, der ungefragt Nutzerdaten abgreift. Aber andere soziale Netzwerke wie Instagram, Twitter oder Pinterest verfolgen eine ähnliche, wenn nicht gleiche, Praxis. Daher gilt: die neuen Bestimmungen gelten für jedes soziale Netzwerk, für sämtliche Buttons und Plugins, die ungefragt Nutzerdaten sammeln und verarbeiten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sowohl Webseiten-Betreiber als auch soziale Netzwerke sind verantwortlich für Verstöße gegen das Datenschutzrecht
  • Nutzerdaten werden ungefragt durch Social-Media-Buttons beim bloßen Aufrufen der Webseite übertragen, was gegen das Datenschutzrecht verstößt und kostenpflichtig abgemahnt werden kann
  • Entfernen Sie Social-Media-Buttons von Ihrer Website oder nutzen Sie ein entsprechendes Tool (Safe-Sharing-Tool/Zwei-Klick-Lösung)
  • Aktualisieren Sie Ihre Datenschutzerklärung und erstellen Sie für Ihre Social-Media-Kanäle eine eigene Datenschutzerklärung

Aktuelles Gerichtsurteil vom EuGH bezüglich Webseiten-Cookies

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 stellten sich viele Webseiten-Betreiber die Frage, ob Cookies nach der DSGVO auch ohne explizite Einwilligung der Nutzer auf Webseiten eingesetzt werden dürfen, ohne gegen die DSGVO zu verstoßen und deswegen abgemahnt zu werden. Die DSGVO selbst enthält nämlich keine Bestimmungen dazu.

Eine erste Einschätzung dazu lieferte die Datenschutzkonferenz (DSK) und vertrat die Meinung, dass das Setzen von Cookies gegen die DSGVO verstößt und abgemahnt werden kann. Da es sich dabei nur um eine Meinungsäußerung handelte, blieben Konsequenzen und Handlungsempfehlungen aus. Nun hat aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Cookies ohne Einwilligung auf Webseiten nicht mehr gesetzt werden dürfen. Dies gilt allerdings nur für die sogenannten Third-Party-Cookies.

First-Party-cookies vs. Third-Party-Cookies

Die Einwilligungspflicht besteht laut EuGH nur für Third-Party-Cookies, First-Party-Cookies dürfen nach wie vor ohne Einwilligung gesetzt werden. Doch wo ist der Unterschied? First-Party-Cookies werden von der Webseite selbst gesetzt, um zum Beispiel gewisse Funktionalitäten zu ermöglichen. Klassische Beispiele für solche Cookies sind:

  • Speichern von Log-in-Daten
  • Ablage von Produkten in den Warenkorb
  • Merken von Länder- oder Sprachauswahl

Diese Cookies geben keine Daten an Dritte weiter, sondern sorgen für eine bessere Nutzbarkeit der Webseite. Diese Art von Cookies dürfen nach der aktuellen Rechtslage nach wie vor bedenkenlos gesetzt werden – auch ohne Einwilligung der Nutzer.

Daneben gibt es aber auch Cookies, die gespeicherte Daten an Dritte weitergeben. Dabei handelt es sich meistens um Dienste von Drittanbietern wie zum Beispiel:

  • Tracking- oder Analysetools (Google Analytics, etracker, Matomo, Conversion-Tracking, Remarketing, etc.)
  • Einbindung von Karten oder Videos (Google Maps, Open Street Map, YouTube, Vimeo, etc.)
  • Social-Media-Plugins und Buttons (Facebook, Instagram, Twitter, LinkedIn, etc.)

Häufig werden von diesen externen Diensten Daten gesammelt und an andere Dienste weitergegeben, ohne dass Nutzer Kenntnis davon hatten. Dieses Vorgehen war Datenschützern schon lange ein Dorn im Auge. Der EuGH urteilte jetzt, dass das Setzen von diesen Third-Party-Cookies nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt ist. Dabei ist es egal, ob nur anonymisierte Daten verarbeitet werden oder der Webseiten-Betreiber gar keinen Einfluss auf die Verarbeitung dieser Daten hat. Verantwortlich ist er dafür trotzdem.

Daher empfehlen wir allen Webseiten-Betreibern vor dem Setzen von Third-Party-Cookies eine explizite Einwilligung der Nutzer einzuholen. Ansonsten sollte auf diese Dienste verzichtet werden.

Wie hole ich als Webseiten-Betreiber eine gültige Einwilligung meiner Nutzer ein?

Gerichtliche Urteile sind immer schnell ausgesprochen, doch deren Umsetzung ist oftmals gar nicht so einfach. Dies zeigt sich – wieder einmal – auch mit der Einwilligung für Third-Party-Cookies. Auf der einen Seite dürfen diese Cookies wirklich erst dann gesetzt werden, wenn der Nutzer ausdrücklich zugestimmt hat, auf der anderen Seite darf die Webseite in ihrer Funktion nicht eingeschränkt sein. Denn ansonsten könnten sich Nutzer dazu gezwungen fühlen, ihre Zustimmung für Third-Party-Cookies zu erteilen. Nutzer müssen ihre Einwilligung aber freiwillig geben.

Die Umsetzung dieser Anforderungen gestaltet sich in der Praxis schwierig. Am besten gelingt sie mit der Einbindung von sogenannten Consent Tools („consent“ stammt aus dem Englischen und bedeutet „Zustimmung“). Wenn ein Consent Tool auf Ihrer Webseite eingebunden ist, dann werden beim Aufruf der Webseite sämtliche Datenströme blockiert. Das heißt, dass Nutzer zum Beispiel für Tracking- und Analyse-Tools wie Google Analytics erst einmal unsichtbar sind. Sie müssen erst explizit einwilligen, bevor sie erfasst werden. Außerdem werden manche Dienste automatisch unterbunden. Google Maps zum Beispiel erscheint nicht mehr als Karte, sondern an ihre Stelle tritt ein Hinweis, dass man für eine vollständige Darstellung erst ausdrücklich einwilligen muss.

Zudem erscheint beim Aufruf Ihrer Webseite für die Nutzer ein Layer. Darin werden Nutzer über Cookies und Datenerfassung informiert. Über Buttons können sie der Datenverarbeitung entweder zustimmen oder sie ablehnen. Daneben haben Nutzer über den Layer aber auch die Möglichkeit gezielte Dienste zuzulassen. So können sie zum Beispiel den Dienst Google Maps zulassen, während sie Google Analytics verbieten.

Durch ein Consent Tool werden also alle Dienste und Tools, die Daten erfassen, solange unterbunden, bis der Nutzer explizit seine Einwilligung gibt. Außerdem können Nutzer individuell bestimmen, welche Datenerfassung sie zulassen möchten und welche nicht. Sie erhalten also die volle Kontrolle über ihre Daten. Sollten Sie ein Consent Tool auf Ihrer Webseite verwenden, ist es wichtig, dass Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite aktualisieren.

Bis wann sollten Webseiten-Betreiber eine Einwilligungslösung auf Ihrer Webseite implementieren?

Eine Frist gibt es nicht. Das Gerichtsurteil steht seit Oktober 2019 im Raum, auch wenn der aktuelle Fall nicht endgültig entschieden wurde. Deutsche Gerichte und die Datenschutzbehörden werden den Auffassungen des EuGHs aber folgen und es können Abmahnung und Bußgelder drohen. Daher sollten Sie sich am besten sofort um die Implementierung eines Consent Tools bzw. einer rechtskonformen Einwilligungslösung kümmern. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Und wenn ich das alles nicht möchte?

Wenn Sie kein Consent Tool auf Ihrer Webseite etablieren möchten, dann laufen Sie Gefahr abgemahnt zu werden und es drohen Bußgelder. Rechtlich sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie externe Dienste wie Google Maps oder Google Analytics deaktivieren und von Ihrer Webseite entfernen. Darunter leidet aber meistens die Nutzer-Erfahrung mit Ihrer Webseite und Aussagen über Nutzerströme können nicht mehr getroffen werden. Sie sollten es sich also gut überlegen, welche Auswirkungen die nicht-Implementierung von Consent Tools mit sich bringt.

Die Fakten kurz und knapp zusammengefasst

  • Laut EuGH ist der Einsatz von Third-Party-Cookies ohne die ausdrückliche Einwilligung von Nutzern ab sofort rechtswidrig und kann abgemahnt werden.
  • Consent Tools sind die beste Lösung, um dieses Urteil umzusetzen.
  • Consent Tools unterbinden Datenströme beim Aufruf einer Webseite sofort, sie werden erst freigegeben, wenn Nutzer ausdrücklich der Datenverarbeitung zugestimmt haben. Außerdem bieten sie den Nutzern vollständige Kontrolle über ihre Datenverarbeitung.
  • Passen Sie unbedingt die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite an, wenn Sie ein Consent Tool verwenden.

Ein Hinweis zum Schluss: Die Cookie-Hinweise, die mittlerweile auf fast jeder Webseite zu finden sind, erfüllen die Anforderungen nicht, da sie keinerlei Funktion haben und Nutzer nicht aktiv zustimmen können.

Datenschutzverstöße bei Facebook-Seiten – wer ist verantwortlich?

Kaum trat die DSGVO in Kraft, gab es auch schon die ersten Abmahnungen und mittlerweile gibt es auch das eine oder andere Gerichtsurteil. Ein Streitpunkt war zum Beispiel, wer die Verantwortung trägt, wenn durch den Betrieb einer Fan- oder Unternehmensseite auf Facebook die Datenschutzgrundverordnung verletzt wird.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sowohl der Betreiber als auch Facebook selbst Verantwortung für den Verstoß tragen. Diese gemeinsame Verantwortung birgt ein großes Problem, da Seiten-Betreiber nicht beeinflussen können, wie personenbezogene Daten bei Facebook erhoben und verarbeitet werden. Erst kürzlich erklärte die Datenschutzkonferenz, dass in ihren Augen Fanpages auf Facebook rechtswidrig sind.

Einige Tage später reagierte Facebook auf diese Erklärung und versprach gewisse Änderungen vorzunehmen. Nähere Informationen zu Facebooks Stellungsnahme finden Sie hier (leider nur in englischer Sprache verfügbar): https://www.facebook.com/business/news/updates-for-page-admins-in-the-eu-and-the-eea. Außerdem hat Facebook ein sogenanntes „Page Controller Addendum“ ins Leben gerufen. Dieses finden Sie unter folgendem Link: https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum#.

Was müssen Sie als Betreiber einer Fan- bzw. Unternehmensseite bei Facebook jetzt tun?

Facebook empfiehlt, sich das Addendum gründlich durchzulesen sowie eine verantwortliche Person inklusive Kontaktdaten zu benennen. Falls Sie einen Datenschutzbeauftragten haben, sollten Sie diesen laut Facebook ebenfalls auf Ihrer Facebook-Seite erwähnen. Diese Informationen sollten im Info-Abschnitt stehen.

Rechtsexperten von eRecht24.de raten folgende Schritte:

  • Oben erwähnten Page Controller Addendum mit Facebook schließen
  • Eigene Datenschutzerklärung für Social Media Plattformen erstellen und veröffentlichen

Page Controller Addendum

Das Problem mit dem Addendum ist, dass ein „Bestätigen“- oder „Zustimmen“-Button fehlt. Es ist also nicht klar, wie genau man nun dieses Addendum mit Facebook schließen kann. Eine Möglichkeit – und im Moment wohl auch die Einzige – ist, in der Datenschutzerklärung für Social Media Plattformen einen Abschnitt zu integrieren, in dem hervorgeht, dass man das Addendum anerkennt und diesem zustimmt. Davor sollten Sie sich das Addendum aber gründlich durchlesen.

Datenschutzerklärung für Social Media Plattformen

Rechtsexperten empfehlen, eine eigene Datenschutzerklärung für Ihre Social Media Plattformen zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Datenschutzerklärung, sondern stellt eine zusätzliche Datenschutzerklärung dar. Hier sollten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie dem Facebook Addendum zustimmen. Am besten binden Sie die eigene Social-Media-Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite ein und verlinken dann von Ihrer Facebook-Seite aus auf die Datenschutzerklärung. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer Datenschutzerklärung für Ihre Social Media Plattformen behilflich. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.

Archiv

Webdesign Trends 2016
Großes Google Mobile Update
Mobilegeddon 2
Google Search Trends
Was erwartet uns wohl 2017
Ranking Faktoren 2016
Mobile First Index
SEO Trends 2017
Mit Content Marketing durchs Jahr 2017
Webdesign Trends 2017
Google ändert seinen Kern Algorithmus
Webdesign Trends 2018
Wir sind Sponsor
Neue EU Datenschutzverordnung ab Mai 2018 Teil 1
Neue EU Datenschutzverordnung ab Mai 2018 Teil 2
Webdesign Trends 2019
Page Speed Update bei Google
Webdesign Trends 2020